Satzung

 1 Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

   Der Verein führt den Namen "AQUATERRA ERDING e.V." und ist in das Vereinsregister desAmtsgerichts München eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist
   Erding.

 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt mit seinen Bestrebungen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
        im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
        Der Verein bezweckt die Verbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde, die Förderung derBildung, des Tierschutzes, Pflege und Zucht aller fü diese Liebhaberei in Betracht
        kommenden Tiere und Pflanzen, die Erforschung und Erhaltung der einheimischen Fauna und Flora.

     2. Der Vereinszweck wird erreicht durch
         regelmäßige, der Öffentlichkeit zugängliche Vereinssitzungen mit Vorträgen zunaturkundlichen Themen, gegenseitigen Erfahrungsaustausch, Vorzeigen der zur
         Liebhaberei gehörenden Tiere, Pflanzen und Hilfsmittel, Beschaffung von Fachliteratur und Unterhaltung einer Fachbücherei, Veranstaltung von Ausstellungen und
         Exkursionen, fachgebundene Pressearbeit, Unterstützung der Schulvivaristik.

 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit vollendetem 18. Lebensjahr,
        - Jugendliche unter 18 Jahren nur mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten
        -, jede Personengesellschaft oder öffentliche Körperschaft werden, die diese Satzung anerkennt.

        Das Mindestalter für eine Aufnahme ist 12 Jahre.
        Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
        Durch die Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag wird die Satzung als verbindlich anerkannt.
        Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

    2. Wegen langjähriger Mitgliedschaft im Verein, können auf Antrag des Vorstandes durch dieMitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden und Ehrungen
        ausgesprochen werden.
        Ehrenmitglieder erhalten eine Urkunde und sind von der Beitragspflicht befreit. Die Kosten der Eigenschadenversicherung müssen jedoch selbst getragen werden.
        Sie haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder und können auch in den Vorstand oder Beirat ( 8) gewählt oder bestimmt werden.

 4 Beendigung der Mitgliedschaft

     1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Ausscheidendeverliert jedes Recht auf das Vereinsvermögen.
         a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt kann nur durchschriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem 1. Schriftführer erfolgen.
         b) Austritt per Email ist nicht möglich. Durch den Austritt aus dem Verein wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Mitglieds- und Verbandsbeitrag für das volle
             laufende Geschäftsjahr entbunden.
             Geht die Austrittserklärung nach dem 30. September des Jahres zu, ist der Mitglieds- und Verbandsbeitrag auch noch für das folgende Jahr zu entrichten.
         c) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
             Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar, noch vererbbar.
             Bereits gezahlte Mitglieds- und Verbandsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
         d) Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss und schriftliche Mitteilung nur aus wichtigem Grund ausschließen, z.B. wenn es
             1. unehrenhafte Handlungen begangen hat.
             2. das Ansehen des Vereins oder seine Interessen geschädigt hat.
             3. nach drei-monatigem Rückstand des gesamten Jahresbeitrages und zweimaliger Mahnung, seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
     2. Gegen den Ausschluss ist die Berufung zulässig.
         Sie ist schriftlich dem Schriftführer binnen eines Monats nach Zustellung des Entscheides einzureichen.
         Der Vorstand und der Beirat ( 8) entscheiden gemeinsam innerhalb acht Wochen nach Eingang der Berufung über den Ausschluss durch den Vorstand.
         Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung.
     3. Der Ausschluss entbindet nicht von der Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr.
         Mitglieder, die aufgrund des Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge.

 5 Mitgliederbeiträge und Nutzungsentgelte

     1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe jeweils auf der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
         Der Mitgliedsbeitrag, sowie der Versicherungsbeitrag für die Teilnehmer an der Eigenschadenversicherung, werden jeweils im Oktober für das Folgejahr grundsätzlich per
         Bankeinzug eingezogen.
         In begründeten Einzelfällen kann auch Zahlung per Überweisung erfolgen, die ebenfalls im Oktober für das Folgejahr fällig wird.
     2. Der Verein ist berechtigt, für seine Einrichtungen von den Mitgliedern Nutzungsentgelte zu erheben.
     3. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 6 Aufwendungsersatz

    Sämtliche Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Nachgewiesene, notwendige Aufwendungen in Ausübung der Ämter können erstattet werden.
    Der Vorstand beschließt, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und regelt die näherenEinzelheiten.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, diese dienen der Erfüllung unmittelbarer Aufgaben im Sinne dieser Satzung.
    Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durchunverhältnismäßig hohe Ausgaben begüngstigt werden.

 7 Aberkennung von Funktionen

     Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Beirats - 2. Schriftführer und 2. Kassierer - , die der Vereinssatzung und den Interessen des
     Vereins zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahlerfolgt ist.
     Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist die Berufung nicht möglich.

 8 Organe des Vereins

     1. Die Mitgliederversammlung
     2. Der Vorstand
     3. Der Beirat

 9 Mitgliederversammlung

    1. Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet jeweils im I. Quartal, möglichst im Januar des Kalenderjahres statt.
        Ihr obliegt vor allem:
        a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
        b) Wirtschaftsbericht des Kassierers
        c) Bericht der Kassenprüfer
        d) Wahl des Wahlleiters
        e) Entlastung des Vorstands und des Beirats
        f) Neuwahl des Vorstands, des 2. Schriftführers, des 2. Kassierers und der Kassenprüfer
        g) Festsetzung des Jahresbeitrages
        h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
        i) Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
        j) Beschlussfassung über „Sonstige Anträge“ zur Jahreshauptversammlung
    2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder diese von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter
        Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert wird.
        Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens
        sechs Wochen schriftlich einzuberufen.
        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens acht Wochen nach Antragseingang durchgeführt werden.
    4. Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens bis 30. September schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Zu spät eingegangene Anträge werden als
        „Sonstige Anträge“ unter diesem Punkt ebenfalls in der Mitgliederversammlung behandelt, sofern sie nichts mit den sonstigen Ladungspunkten und fristgerecht
        eingegangenen Anträgen zu tun haben.
        Ansonsten müssen diese Punkte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt werden,
    5. Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen
        ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Erschienenen erforderlich.
        Die in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Protokollführer und dem
        Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

10 Der Vorstand

      Vorstand im Sinne des  26 BGB ist:
      1. der 1. Vorsitzende
      2. der 2. Vorsitzende
      3. der 1. Schriftführer
      4. der 1. Kassierer
      Jeder vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
      Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit gerader Endziffer durch einfache Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine
      Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur von Vereinsmitgliedern bekleidet werden.
      Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen um eine Neuwahl zur Besetzung des freigewordenen Amtes
      durchzuführen.

11 Der Beirat

    1. Zum Beirat gewählt werden von der Mitgliederversammlung:
        a) der 2. Schriftführer
        b) der 2. Kassierer
        Scheidet der 2. Schriftführer oder der 2. Kassierer vorzeitig aus, so wird für den Rest des Vereinsjahres das Amt durch den Vorstand kommissarisch besetzt.
    2. Zu Beiräten können bestimmt werden:
        a) der Börsenware.
        b) der Bücher wart:
        c) der Jugendwart
        d) der Beauftragte für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
        Die Beiräte zu 2. werden vom Vorstand bestimmt.

12 Die Kassenprüfer

      Zwei Kassenprüfer, welche in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit gerader Endziffer gewählt werden, haben unregelmäßig, bei Bedarf und am Ende des Vereinsjahres
      die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.
      Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder dem Beirat angehören.

13 Auflösung des Vereins

     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in  9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Liquidation und Schlußabrechnung
     führt der Vorstand durch.
     Durch die Mitgliederversammlung wird bestimmt, welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft das vorhandene
     Vereinsvermögen zu gemeinnützigen oder mildtätigen, jedenfalls steuerbegünstigter Verwendung, erhalten soll.
     Bei Spaltung des Vereins fallt das gesamte Vermögen der Mitgliedergruppe zu, die den Vereinsnamen und diese Satzung beibehält.

14 Geschäftsjahr

     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

15 Gerichtsstand

     Für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit seinen Mitgliedern, die dem Verhältnis der Mitgliedschaft entspringen, gilt als Gerichtsstand Erding vereinbart.

16 Inkrafttreten der Satzung

     Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 2. August 2014 in Kraft.

 

 

               (Rudolf Müller)                                                                               (Hermann Ernst)
                1. Vorstand                                                                                    1. Schriftführer

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